Halter von E-Scootern haftet bei Parkverstoß

E-Scooter Elektrokleinstfahrzeuge

Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Hamburg-Altona (327b OWi 1/23) vom 23. Januar 2023 haften die E-Scooter-Anbieter bei Parkverstößen. Werden E-Scooter auf Gehwegen so abgestellt, dass sie andere Verkehrsteilnehmer behindern und gefährden, liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vor. Macht der E-Scooter-Anbieter keine Angaben zum Fahrer, muss er als Halter die Kosten tragen.

Hintergrund

Bei einer Kontrolle wurde seitens der Polizei festgestellt, dass ein E-Scooter andere Verkehrsteilnehmende gefährdete und den Gehweg blockierte. Der E-Scooter-Anbieter wurde zur Person des Fahrzeugführers angehört. Da keine Person vom Verleiher benannt wurde, erging ein Halterkostenbescheid. Zudem sollte er die Kosten des Verfahrens tragen.

Zu Recht, wie das Amtsgericht feststellte. Auch E-Scooter-Verleiher seien entsprechend Halter eines Kraftfahrzeugs. Auch läge laut Amtsgericht hier ein entsprechender Halt- beziehungsweise Parkverstoß vor, der im Wege eines Bußgeldverfahrens hätte geahndet werden können. Nach Aktenlage habe hier ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vorgelegen. Da der Anbieter keine Daten des Mieters mitgeteilt habe, habe er somit als Halter selbst in Anspruch genommen werden können.

Soweit es keine speziellen Parkvorschriften für Fahrräder gibt – die für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 5 eKFV entsprechend gelten – kommt hinsichtlich eines andere gefährdenden Abstellens auf dem Gehweg allein ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, also das allgemeine Rücksichtnahmegebot in Betracht; nur dieses kann der Gesetzgeber mit seinem Verweis auf die „Parkvorschriften für Fahrräder“ gemeint haben. In diesem Fall stellt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO somit auch einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25a StVG dar. Denn eine Beschränkung auf bestimmte Normen, wie zum Beispiel § 12 oder § 13 StVO, sieht das Gesetz nicht vor, so das Amtsgericht Hamburg-Altona.

Anmerkung:

Die Entscheidung unterstreicht die Wirksamkeit von Kontrolle und Ahndung von Parkverstößen durch E-Scooter von Leihanbietern. Aufgrund der Vielzahl von Fahrzeugen, die kaum kontrollierbar hinsichtlich von Parkverstößen sind, setzen sich vielerorts feste Abstellbereiche für E-Scooter und Leihfahrräder durch. Hierzu kommt insbesondere das Instrument der Sondernutzungserlaubnis in den Städten und Gemeinden zum Einsatz. Dieses Vorgehen sollte auch rechtlich-regulativ unterstrichen werden.

14.07.2023